OVG Saarland - Urteil vom 20.11.2008
2 A 269/08
Normen:
LBO 2004 § 61 Abs. 4 Satz 2; SDschG § 7 Abs. 1; SDschG § 7 Abs. 1 Satz 4; SDschG § 7 Abs. 1 Satz 5; SDschG § 8; SDschG § 8 Abs. 5; SDschG § 8 Abs. 5 3. Alt.; SDschG § 8 Abs. 8 Satz 1; SDschG §§ 15 ff.;
Fundstellen:
BRS 73 Nr. 206
NVwZ-RR 2009, 461

Genehmigung für Abriss eines Baudenkmals

OVG Saarland, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 2 A 269/08

DRsp Nr. 2009/5603

Genehmigung für Abriss eines Baudenkmals

Auch ein schlecht erhaltenes Denkmal ist grundsätzlich schützenswert. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das Denkmal nicht mehr unter Wahrung seiner Identität erhalten werden kann, wenn also lediglich noch die Rekonstruktion eines (früheren) Denkmals als "Nachbau" im Raume steht oder wenn feststeht, dass das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird. Zur Beantwortung der Frage, ob bei einer Instandhaltungs- oder Umbaumaßnahme die "Identität" eines Gebäudes erhalten werden kann, ist anders als in der an technisch-konstruktive Gesichtpunkte anknüpfenden, unter Bestandsschutzgesichtspunkten entwickelten baurechtlichen Betrachtungsweise eine wertende Gesamtbeurteilung mit Blick auf die speziell denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsziele (§ 2 SDschG) vorzunehmen. Das im Rahmen der Verfahrensfreistellung in § 61 Abs. 4 Satz 2 LBO 2004 für Häuser bestimmter Gebäudeklassen (§ 2 Abs. 3 LBO 2004) vorgeschriebene Anzeigeverfahren entfaltet nicht die Konzentrationswirkung des § 8 Abs. 8 Satz 1 SDschG.