OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.05.2016
1 LA 3/14
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 6 Abs. 3; BImSchG § 50 S. 1; GIRL ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 04.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 97/13

Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans; Geruchsbelästigungen durch Rinderhaltung als schädliche Umwelteinwirkungen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 1 LA 3/14

DRsp Nr. 2016/18810

Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans; Geruchsbelästigungen durch Rinderhaltung als schädliche Umwelteinwirkungen

Ein Teilbereich einer geplanten Fläche kann von einer Änderung des Flächennutzungsplans ausgenommen werden, wenn in der Nähe der bisher unbebauten Fläche ein geruchsemittierender Rinderhaltungsbetrieb liegt, und die Prognose lautet, dass die immissionsrelevanten Richtwerte "gerade eben" eingehalten werden können.

Tenor

Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 4. November 2013 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

10.000,-- Euro

festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 6 Abs. 3; BImSchG § 50 S. 1; GIRL ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3 und Nr. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Versagung der Genehmigung für einen F-Plan.