BVerwG - Beschluss vom 18.03.2008
9 VR 5.07
Normen:
GG Art. 14 Abs. 3 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; FStrG § 17 S. 2;
Fundstellen:
NuR 2008, 502

Gemeindliche Abwehransprüche gege eine überörtliche Fachplanung [Bundesfernstraße]

BVerwG, Beschluss vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 9 VR 5.07

DRsp Nr. 2008/8477

Gemeindliche Abwehransprüche gege eine überörtliche Fachplanung [Bundesfernstraße]

1. a) Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt, wofür die Gemeinde im Anhörungsverfahren und im Prozess hinsichtlich ihrer Planungsvorstellungen und deren Konkretisierungsstadium darlegungspflichtig ist. b) Die abstrakte Möglichkeit, dass der Gemeinde "die Möglichkeit planerischer Gestaltung der Infrastruktur für ihr Gemeindegebiet" genommen werden könnte, genügt hierfür nicht. 2. a) Die Garantie der kommunalen Finanzhoheit umfasst eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden, die voraussetzt, dass die gemeindlichen Finanzmittel ausreichen, um den Gemeinden die Erfüllung aller zugewiesenen und im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch die Erfüllung selbst gewählter Aufgaben zu ermöglichen.