BVerwG - Urteil vom 10.02.2016
9 A 1.15
Normen:
BBergG § 124 Abs. 1; BBergG § 124 Abs. 3; VwVfG § 75 Abs. 1a S. 1; FStrG § 17e Abs. 1; FStrG § 24 Abs. 1 S. 2; VerkPBG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 154, 153
BauR
DÖV 2016, 619
NVwZ 2016, 1252
ZUR 2016, 358

Geltung eines Optimierungsgebots zu Gunsten der Belange des Gewinnungsbetriebs bei Konfliktauslösung durch die Straßenplanung; Vorrang der Verkehrsanlage vor der Gewinnung von Bodenschätzen bei Unauflösbarkeit des Konflikts; Entschädigungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung eines noch nicht durch einen Gewinnungsbetrieb realisierten Bergwerkseigentums; Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Bundesstrasse

BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen 9 A 1.15

DRsp Nr. 2016/7211

Geltung eines Optimierungsgebots zu Gunsten der Belange des Gewinnungsbetriebs bei Konfliktauslösung durch die Straßenplanung; Vorrang der Verkehrsanlage vor der Gewinnung von Bodenschätzen bei Unauflösbarkeit des Konflikts; Entschädigungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung eines noch nicht durch einen Gewinnungsbetrieb realisierten Bergwerkseigentums; Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Bundesstrasse

1. Löst eine Straßenplanung Konflikte mit dem Bergbau aus, gilt gemäß § 124 Abs. 1 BBergG ein Optimierungsgebot zu Gunsten der Belange des Gewinnungsbetriebs. Erst wenn sich der Konflikt mit dieser Abwägungsdirektive nicht auflösen lässt hat der Betrieb der Verkehrsanlage nach § 124 Abs. 3 BBergG grundsätzlich Vorrang vor der Gewinnung von Bodenschätzen.2. Soweit die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen gemäß § 124 Abs. 3 BBergG vorgeht, besteht kein Entschädigungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung eines noch nicht durch einen Gewinnungsbetrieb realisierten Bergwerkseigentums. Das gilt auch dann, wenn die Gewinnung von Bodenschätzen im gesamten Abbaufeld gänzlich unterbleiben muss (wie BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 30/10 - BGHZ 189, 231).