VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.09.2017
6 S 466/17
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; VwGO § 152a Abs. 5; VwGO § 173 S. 2; GVG §§ 198 ff.; BGB § 839;
Fundstellen:
DÖV 2017, 1008

Geltung des Vertretungszwangs für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) für Entschädigungsklagen für die unangemessene Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 6 S 466/17

DRsp Nr. 2017/14651

Geltung des Vertretungszwangs für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) für Entschädigungsklagen für die unangemessene Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens

Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO gilt auch für Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff. GVG, mit denen Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Prozesskostenhilfeverfahrens begehrt wird (a.A. BayVGH, Gerichtsbescheid vom 25.09.2014 - 23 A 13.1623 -, [...]).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; VwGO § 152a Abs. 5; VwGO § 173 S. 2; GVG §§ 198 ff.; BGB § 839;

Tatbestand

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens in Anspruch.