LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.05.2021
21 Sa 638/20
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 126b; BGB § 309 Nr. 13b;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 333
AuR 2021, 431
EzA-SD 2022, 11
NZA-RR 2021, 630
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 25.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 723/19

Geltung des MiLoG auch für außergerichtliche VergleicheVerbot der Unterschreitung des Mindestlohns bei TatsachenvergleichenUnwirksamkeit von Ausschlussfristen bei Pflicht zur schriftlichen Geltendmachung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 21 Sa 638/20

DRsp Nr. 2021/11652

Geltung des MiLoG auch für außergerichtliche Vergleiche Verbot der Unterschreitung des Mindestlohns bei Tatsachenvergleichen Unwirksamkeit von Ausschlussfristen bei Pflicht zur schriftlichen Geltendmachung

Die Vorschrift des § 3 Satz 1 MiLoG, wonach eine Vereinbarung, durch die der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird, insoweit unwirksam ist, gilt auch für außergerichtliche Vergleiche, durch die ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Entgeltanspruchs ausgeräumt wird (sogenannter Tatsachenvergleich).

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 25. Februar 2020 - 2 Ca 723/19 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.863,89 Euro brutto nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2019 zu zahlen.

II. Die Kosten der I. Instanz haben der Kläger zu 90,51 % und die Beklagte zu 9,49 % zu tragen. Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 83,36 % und die Beklagte zu 16,64 % zu tragen.

III. Die Revision wird für die Beklagte hinsichtlich der weiteren Vergütung für den Monat September 2018 zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 126b; BGB § 309 Nr. 13b;

Tatbestand: