SchlHOLG - Beschluss vom 07.03.2022
3 W 3/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 09.12.2021

Geltendmachung von PflichtteilsansprüchenBeschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungWertbestimmung für eine StufenklageTeilweise Klagerücknahme oder Teilerledigung

SchlHOLG, Beschluss vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 3 W 3/22

DRsp Nr. 2022/8579

Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Wertbestimmung für eine Stufenklage Teilweise Klagerücknahme oder Teilerledigung

1. Bei der Wertfestsetzung nach § 63 GKG findet im Falle teilweiser Klagrücknahme oder Teilerledigung keine Streitwertreduktion (Stufenstreitwert) statt.2. Eine Wertaddition wird auch bei sich zeitlich nicht überschneidendem Streitgegenstandswechsel vorgenommen (Abweichung von OLG Schleswig v. 28.02.2012 - 17 W 1/12, SchlHA 2012, 263f).

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 09.12.2021 in Ziffer II. abgeändert und der Streitwert auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

I.