OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2021
8 A 3518/19
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 532/17

Geltendmachung nächtlicher Lärmbelästigung eines Grundstückseigentümers durch die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2021 - Aktenzeichen 8 A 3518/19

DRsp Nr. 2021/5178

Geltendmachung nächtlicher Lärmbelästigung eines Grundstückseigentümers durch die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.