VGH Bayern - Beschluss vom 02.08.2021
9 NE 21.1262
Normen:
BauGB $ 4a Abs. 3;

Geltendmachung eines Ermittlungsdefizits in einem Bebauungsplan

VGH Bayern, Beschluss vom 02.08.2021 - Aktenzeichen 9 NE 21.1262

DRsp Nr. 2021/13114

Geltendmachung eines Ermittlungsdefizits in einem Bebauungsplan

Tenor

I.

Der am 23. Dezember 2020 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. ** "Am M******" der Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB $ 4a Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen den am 23. Dezember 2020 bekanntgemachten Bebauungsplan und Grünordnungsplan Nr. ** "Am M******" der Antragsgegnerin.

Das ca. 1,3 ha große Plangebiet befindet sich am westlichen Ortsrand im Ortsteil S**************** der Antragsgegnerin und fällt von Westen nach Osten und Norden hin ab. Zur bedarfsgerechten Entwicklung von Wohnbauflächen setzte die Antragsgegnerin dort ein allgemeines Wohngebiet fest, das im Süden und Osten an ein Dorfgebiet und im Norden und Westen an landwirtschaftliche Nutzflächen angrenzt. Das Baugebiet wird durch die südlich verlaufenden Ortsstraßen Am M****** und B****straße erschlossen, von denen die Erschließung der Wohnbauflächen über eine Stichstraße mit Wendeanlage erfolgt. Der Bebauungsplan wurde unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren aufgestellt.