OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2019
6 A 2012/18.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4749/17

Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 6 A 2012/18.A

DRsp Nr. 2019/3899

Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Zulassungsgründe lassen sich den Ausführungen auf den Seiten 2 bis 15 (bis III.) der Antragsschrift nicht entnehmen. Sie geben lediglich den Sachverhalt sowie erstinstanzliche Schriftsätze wieder.

Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass die sodann (ab Seite 15 unten) allein geltend gemachte Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. Der Kläger beruft sich darauf, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch missachtet worden, dass wegen der zu Unrecht erfolgten Versagung von Prozesskostenhilfe sein Prozessbevollmächtigter nicht in der mündlichen Verhandlung für ihn aufgetreten und so die Stellung von Beweisanträgen unmöglich gemacht worden sei. Damit wird kein Verfahrensfehler dargelegt.