Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Zulassungsgründe lassen sich den Ausführungen auf den Seiten 2 bis 15 (bis III.) der Antragsschrift nicht entnehmen. Sie geben lediglich den Sachverhalt sowie erstinstanzliche Schriftsätze wieder.
Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass die sodann (ab Seite 15 unten) allein geltend gemachte Gehörsverletzung (§
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