OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.01.2019
7 D 12/18.NE
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2;

Geltendmachung einer Verletzung des Abwägungsgebots im Rahmen eines Bebauungsplans; Nachweis einer hinreichend konkretisierten Beeinträchtigung der jeweiligen Grundstücke

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2019 - Aktenzeichen 7 D 12/18.NE

DRsp Nr. 2019/5756

Geltendmachung einer Verletzung des Abwägungsgebots im Rahmen eines Bebauungsplans; Nachweis einer hinreichend konkretisierten Beeinträchtigung der jeweiligen Grundstücke

1. Macht ein Antragsteller im Normenkontrollverfahren eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er für die Antragsbefugnis einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Es sind nur solche Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen.2. Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können im Einzelfall Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet.