I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Werklohn auf Grund eines durch Kündigung beendeten Vertrages über Elektroinstallationsarbeiten.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird, auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Nach Klageabweisung durch das Landgericht verfolgt die Klägerin mit der Berufung ihren Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn weiter; sie beantragt,
die Beklagte abändernd zu verurteilen, an sie 34.999,87 EURO nebst 11,5 % Zinsen aus 18.728,61 EURO seit dem 09. April 1999 und aus 16.271,26 EURO seit dem 04. Mai 1999 zu zahlen.
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