BVerwG - Urteil vom 07.07.2022
9 A 5.21 (9 A 9.18)
Normen:
GG Art. 90 Abs. 2; GG Art. 143e Abs. 1; FStrG § 19 Abs. 1; FStrG § 19 Abs. 2; FStrBAG § 2 Abs. 2; FStrBAG § 3 Abs. 2;

Geltendmachung einer Existenzgefährdung wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses; Nichtberücksichtigung von Pachtflächen mit einer geringen Restlaufzeit bei der Berechnung vorhabenbedingter Flächenverluste eines Landwirts; Neubau der A 20 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei Jaderberg

BVerwG, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 9 A 5.21 (9 A 9.18)

DRsp Nr. 2022/17715

Geltendmachung einer Existenzgefährdung wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses; Nichtberücksichtigung von Pachtflächen mit einer geringen Restlaufzeit bei der Berechnung vorhabenbedingter Flächenverluste eines Landwirts; Neubau der A 20 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei Jaderberg

Auch dann, wenn Pachtflächen mit einer geringen Restlaufzeit bei der Berechnung vorhabenbedingter Flächenverluste eines Landwirts unberücksichtigt bleiben müssen, kann eine Existenzgefährdung nicht durch eine Übertragung des Eigentums an diesen Flächen abgewendet werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

GG Art. 90 Abs. 2; GG Art. 143e Abs. 1; FStrG § 19 Abs. 1; FStrG § 19 Abs. 2; FStrBAG § 2 Abs. 2; FStrBAG § 3 Abs. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. April 2018 für den Neubau des ersten Abschnitts der A 20 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei Jaderberg in der Fassung des 1. Änderungsbeschlusses vom 14. September 2018 sowie des Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschlusses vom 3. Februar 2021.