OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.04.2021
6 A 2041/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1016/11

Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verhandlung in der Hauptsache in der Abwesenheit des Klägers anstelle der Verlegung des Termins wie von ihm beantragt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 6 A 2041/18

DRsp Nr. 2021/5839

Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verhandlung in der Hauptsache in der Abwesenheit des Klägers anstelle der Verlegung des Termins wie von ihm beantragt

Zur Frage der gebotenen Terminsverlegung im Falle einer kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung klägerseits vorgetragenen akuten Krankheitssymptomatik und noch andauernden ärztlichen Behandlung.

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag hat Erfolg.

Die Berufung ist zuzulassen. Der Kläger hat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend gemacht, der vorliegt (I.) und auf dem die Entscheidung beruhen kann (II.).