OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.01.2019 4 P 1/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 2;
Geltendmachen eines Erstattungsanspruchs eines Gemeinderatsmitglieds bzgl. der verauslagten Verfahrenskosten ausschließlich gegenüber der Gemeinde; Rechtsgrundlage für eine Geltendmachung der Kosten seitens des Gerichts unmittelbar gegenüber der Gemeinde
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen 4 P 1/19
DRsp Nr. 2019/2636
Geltendmachen eines Erstattungsanspruchs eines Gemeinderatsmitglieds bzgl. der verauslagten Verfahrenskosten ausschließlich gegenüber der Gemeinde; Rechtsgrundlage für eine Geltendmachung der Kosten seitens des Gerichts unmittelbar gegenüber der Gemeinde
1. Ein Gemeinderatsmitglied kann einen Erstattungsanspruch bezüglich der verauslagten Verfahrenskosten ausschließlich gegenüber der Gemeinde geltend machen. Soweit diese eine Kostenerstattung ablehnt, ist er gehalten, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten.2. Für eine Geltendmachung der Kosten seitens des Gerichts unmittelbar gegenüber der Gemeinde fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Normenkette:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 2;
Gründe
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