BVerwG - Beschluss vom 20.02.2020
1 B 13.20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 130a;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 8/17

Gehörsrüge gegen eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege; Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens in einem Asylrechtsstreit; Umfang des gerichtlichen Ermessens für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss

BVerwG, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 1 B 13.20

DRsp Nr. 2020/5633

Gehörsrüge gegen eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege; Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens in einem Asylrechtsstreit; Umfang des gerichtlichen Ermessens für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss

Eine neue mündliche Verhandlung muss nicht durchgeführt werden, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 130a;

Gründe

Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt jedenfalls ohne Erfolg. Der vom Kläger mit Blick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlusswege getroffen hat, geltend gemachte Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt jedenfalls nicht vor.