BGH - Beschluss vom 03.05.2022
II ZR 41/21
Normen:
GKG § 63;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 09 O 130/16
OLG Frankfurt/Main, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 58/18

Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung

BGH, Beschluss vom 03.05.2022 - Aktenzeichen II ZR 41/21

DRsp Nr. 2022/7520

Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung

Aus dem Umstand, dass das Gericht der Ansicht einer Paretei nicht gefolgt ist, ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Tenor

1.

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 8. März 2022 wird zurückgewiesen.

2.

Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63;

Gründe

1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gibt keinen Anlass zur Änderung der Streitwertfestsetzung.