Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 21. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
1. Die gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 21. Januar 2020 gerichtete Gegenvorstellung ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß §
2. In der Sache hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg, weil die erfolgte Wertfestsetzung auf bis zu 1,5 Mio. € zutreffend ist.
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