BGH - Beschluss vom 28.04.2022
V ZR 78/21
Normen:
GKG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1318/17
OLG Thüringen, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 513/19

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts

BGH, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen V ZR 78/21

DRsp Nr. 2022/7881

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts

Tenor

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Senatsbeschluss vom 20. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger haben von den Beklagten verlangt zu dulden, dass sie deren Grundstück begehen und befahren; ferner haben sie mit ihrer Klage die Einräumung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts zu Lasten dieses Grundstücks erreichen wollen. Das Berufungsgericht hat dem Duldungsantrag aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung unter Abweisung der Klage im Übrigen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der Senat als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens - entsprechend der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts - auf 16.000 € festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wenden sich die Kläger mit einer Gegenvorstellung. Sie meinen, der Gegenstandswert sei zu halbieren, weil nur der Antrag auf Bestellung einer Dienstbarkeit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen sei. Dass die Klageanträge mit jeweils 8.000 € zu bewerten seien, ergebe sich daraus, dass das Berufungsgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben habe.

II.