LAG Hamburg - Beschluss vom 21.01.2022
4 Ta 14/21
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 16
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 22/20

Gegenstandswert für die Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme gem. § 101 BetrVGReduzierter Gegenstandswert für die Aufhebung mehrerer personeller Einzelmaßnahmen in einem VerfahrenKeine Bindung der Gerichte an die Empfehlungen der ohne Mandat errichteten Streitwertkommission

LAG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2022 - Aktenzeichen 4 Ta 14/21

DRsp Nr. 2022/2996

Gegenstandswert für die Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme gem. § 101 BetrVG Reduzierter Gegenstandswert für die Aufhebung mehrerer personeller Einzelmaßnahmen in einem Verfahren Keine Bindung der Gerichte an die Empfehlungen der ohne Mandat errichteten "Streitwertkommission"

1. Für die Aufhebung einer personellen Maßnahme gemäß § 101 BetrVG ist unter Rückgriff auf die Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG im Sinne einer pauschalierenden Konkretisierung grundsätzlich ein Bruttomonatsverdienst des betroffenen Arbeitnehmers angemessen. 2. Bei der Zusammenfassung von mehreren Fällen der Aufhebung von personellen Einzelmaßnahmen in einem Verfahren wird nach der ständigen Rechtsprechung des LArbG Hamburg beim 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 25% bewertet. 3. Die Empfehlungen der mandatslos errichteten sogenannten "Streitwertkommission" sind nicht bindend. Sie sind weder Rechtssätze noch Rechtsprechung und mangels eigener Argumentation für die Rechtsanwendung ungeeignet.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeber wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 05. November 2021 - 15 BV 22/20 - abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 15 BV 22/20 wird auf € 26.458,38 festgesetzt.