BGH - Beschluss vom 07.10.2021
X ZB 14/20
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 299 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 36
GRUR 2021, 1555
MDR 2022, 224
MDR 2022, 53
NJW-RR 2021, 1583
WRP 2022, 75
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 111/19
OLG Karlsruhe, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 50/20

Gegenstandslosigkeit eines die Akteneinsicht stattgebenden Beschlusses bei Erledigung des Rechtsstreits vor Rechtskraft dieses Beschlusses und vor Gewährung der Einsicht in der Hauptsache

BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - Aktenzeichen X ZB 14/20

DRsp Nr. 2021/16861

Gegenstandslosigkeit eines die Akteneinsicht stattgebenden Beschlusses bei Erledigung des Rechtsstreits vor Rechtskraft dieses Beschlusses und vor Gewährung der Einsicht in der Hauptsache

Ein Beschluss, mit dem das Gericht einem am Rechtsstreit Beteiligten auf der Grundlage von § 299 Abs. 1 ZPO Akteneinsicht gestattet, wird gegenstandslos, wenn sich der Rechtsstreit vor Rechtskraft dieses Beschlusses und vor Gewährung der Einsicht in der Hauptsache erledigt.

Tenor

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 299 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagte wegen Patentverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat unter anderem den Einwand erhoben, die Klägerin missbrauche eine ihr zukommende marktbeherrschende Stellung. Die Klägerin hat daraufhin zu ihrer Lizenzierungspraxis vorgetragen und beantragt, der Streithelferin der Beklagten nur eine mit Schwärzungen versehene Fassung dieses Schriftsatzes zu überlassen.

Das Landgericht hat auf Antrag der Streithelferin angeordnet, dass diese Einsicht in die ungeschwärzte Fassung nebst allen Anlagen erhält, die Durchführung aber bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgeschoben ist.