OLG Zweibrücken - Urteil vom 31.03.2022
4 U 201/21
Normen:
VO (EU) 528/2012 (Biozid-VO) Art. 72 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 23/21

Gefahrenkennzeichnung von als gefährlich eingestuften Biozidprodukten (Desinfektionsmitteln) bei deren Bewerbung in einem InternetauftrittBegriff der WerbungVerletzung einer unionsrechtlichen InformationspflichtAntrag auf Gewährung einer Umstellungsfrist

OLG Zweibrücken, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 201/21

DRsp Nr. 2022/9949

Gefahrenkennzeichnung von als "gefährlich" eingestuften Biozidprodukten (Desinfektionsmitteln) bei deren Bewerbung in einem Internetauftritt Begriff der Werbung Verletzung einer unionsrechtlichen Informationspflicht Antrag auf Gewährung einer Umstellungsfrist

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28.10.2021, Az. 2 HK O 23/21, geändert: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Biozidprodukte, wie die Produkte "...", "...", "...", "... .", "..." und "..." zu werben, wenn dies geschieht wie aus dem Screenshot zum Internetauftritt gemäß Anlage K3 ersichtlich.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. 4. 5.