VGH Bayern - Beschluss vom 21.04.2021
22 C 21.872
Normen:
GKG § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 32 S 20.6389

Gebührensprung bei der Streitwertbemessung

VGH Bayern, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 22 C 21.872

DRsp Nr. 2021/7269

Gebührensprung bei der Streitwertbemessung

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Normenkette:

GKG § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter zu befinden hat, ist unzulässig.

Wegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG, aus dem sich ein Gebührensprung erst bei einem Streitwert von über 500 Euro ergibt, ist die Höhe der vom Antragsteller zu tragenden Gerichtsgebühren bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 250 Euro (Nr. III des Beschlusses vom 26.2.2021) und dem vom Antragsteller für richtig gehaltenen Streitwert von 100 Euro identisch (zur Ermittlung der konkreten Gebührenhöhe vgl. Nr. 5210 der Anlage 1 zum GKG). Dem Antragsteller fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis für seine Beschwerde (vgl. zu einem solchen Fall BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 22 C 14.2726 - juris Rn. 5); jedenfalls ist die Beschwerde unzulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes auf Grund der bei einem niedrigeren Streitwert unverändert bleibenden Gerichtsgebühren 200 Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und das Verwaltungsgericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG).