OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.2021
2 D 139/20.NE
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1;

Gebotenheit einer erneuten Auslegung bei Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans nach der Öffentlichkeitsbeteiligung; Ermittlung und Abwägung der Auswirkungen der Realisierung der Planung sowohl hinsichtlich des motorisierten Individualverkehrs als auch im Hinblick auf den öffentlichen Personennahverkehr

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 2 D 139/20.NE

DRsp Nr. 2021/5845

Gebotenheit einer erneuten Auslegung bei Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans nach der Öffentlichkeitsbeteiligung; Ermittlung und Abwägung der Auswirkungen der Realisierung der Planung sowohl hinsichtlich des motorisierten Individualverkehrs als auch im Hinblick auf den öffentlichen Personennahverkehr

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 1/28/172 "X. " der Stadt M. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung i. S. v. § 3 UmwRG, wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1/28/172 "X. " der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan).