Der Bebauungsplan Nr. 1/28/172 "X. " der Stadt M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt
I.
Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung i. S. v. § 3 UmwRG, wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1/28/172 "X. " der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan).
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