OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.12.2016
8 A 10680/16.OVG
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 1; BauNVO § 3 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 394/16

Gebietsverträglichkeit einer studentischen Wohngemeinschaft von 11 Personen in einem reinen Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhäusern

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 8 A 10680/16.OVG

DRsp Nr. 2016/20103

Gebietsverträglichkeit einer studentischen Wohngemeinschaft von 11 Personen in einem reinen Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhäusern

Zur Gebietsverträglichkeit einer studentischen Wohngemeinschaft von 11 Personen in einem reinen Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhäusern.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Juni 2016 wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 1; BauNVO § 3 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.