BVerwG - Urteil vom 21.03.2002
4 C 1.02
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1 ; BauNVO (1962) § 4 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 116, 155
BauR 2002, 1497
DVBl 2002, 1421
DÖV 2002, 1041
GewArch 2002, 496
NuR 2004, 307
ZfBR 2002, 684
Vorinstanzen:
VGH München - 20 B 01.763 - 12.11.2001,
VG München, vom 11.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 00.828

Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für Verwaltungen; Wohngebiet; Post; Zustellstützpunkt

BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 4 C 1.02

DRsp Nr. 2006/8636

Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für Verwaltungen; Wohngebiet; Post; Zustellstützpunkt

»1. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind nicht zulässig, wenn die "Anlage für Verwaltungen" den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. 2. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Entscheidend ist dafür nicht, ob etwa die immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden.«

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 1 ; BauNVO (1962) § 4 Abs. 3 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

1. Die Gemeinde ... - Beigeladene zu 1 - ist Eigentümerin eines Grundstücks in ihrer Gemeinde. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ..., der als Art der Bebauung ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Die Kläger sind Eigentümer benachbarter Grundstücke.