VGH Bayern - Urteil vom 15.06.2021
15 N 20.398
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gebietsübergreifende Gliederung zwischen einem festgesetzten Gewerbegebiet und einem festgesetzten Industriegebiet

VGH Bayern, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 15 N 20.398

DRsp Nr. 2021/10591

Gebietsübergreifende Gliederung zwischen einem festgesetzten Gewerbegebiet und einem festgesetzten Industriegebiet

Die Gemeinde kann eine gebietsübergreifende Gliederung in der Beziehung zwischen einem festgesetzten Gewerbegebiet und einem festgesetzten Industriegebiet nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen.

Tenor

I.

Der am 13. August 2020 bekanntgemachte Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung "Gewerbe- und Mischgebiet S. I" der Antragsgegnerin (Satzungsbeschlüsse vom 21. März 2019 und vom 23. Juli 2020) ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung "Gewerbe- und Mischgebiet S. I" der Antragsgegnerin, der nach einem ersten Satzungsbeschluss am 21. März 2019 zunächst am 22. März 2019 und sodann im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens und im Anschluss an einen weiteren Satzungsbeschluss vom 23. Juli 2020 erneut am 13. August 2020 bekannt gemacht wurde.