OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.09.2017
1 MB 15/17
Normen:
LBO SH § 2 Abs. 4 S. 2; LBO SH § 6 Abs. 2 S. 2; LBO SH § 6 Abs. 4 S. 2; LBO SH § 68 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 12 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 38/17

Gebietserhaltungsanspruch durch Festsetzung eines Wohngebiets mit dreigeschossiger Bebaubarkeit; Genehmigungsfreistellung und Nachbarschutz i.R.e. Bauantrags zur Errichtung von drei dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern; Baustilllegung eines Wohnbauvorhabens

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen 1 MB 15/17

DRsp Nr. 2017/16030

Gebietserhaltungsanspruch durch Festsetzung eines Wohngebiets mit dreigeschossiger Bebaubarkeit; Genehmigungsfreistellung und Nachbarschutz i.R.e. Bauantrags zur Errichtung von drei dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern; Baustilllegung eines Wohnbauvorhabens

1. Einem "Baugebiet" sind - unabhängig von den äußeren Grenzen eines Bebauungsplans - nur solche Grundstücke zuzurechnen, deren bauliche Nutzung in einem wechselseitigen Austauschverhältnis stehen. Nur in diesem Fall kann ein Eigentümer, der sein Grundstück den planungsrechtlichen Vorgaben entsprechend nutzt, schutzwürdig erwarten, dass sich andere - den gleichen Vorgaben unterworfene - Eigentümer an diese Vorgaben halten. In diesem Fall können "gebietsverfremdende" Nutzungen abgewehrt werden, ohne dass es auf eine dadurch bedingte tatsächliche Betroffenheit ankommt.2. Ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die aus den planerischen Festsetzungen bzw. der Planbegründung zu entnehmen sind und die ergeben, dass eine nachbarschützende - gebietsübergreifende - Wirkung ausdrücklich gewollt war, besteht kein baugebietsübergreifender Nachbarschutz.3. Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude ist kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt. § 4 BauNVO stellt lediglich auf die Nutzungsart als solche, nicht aber auf die Nutzungsintensität ab.