VG Stuttgart - Urteil vom 24.03.2021
11 K 8224/19
Normen:
LBO § 58; BauNVO 1968 § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauGB § 31 Abs. 2;

Gebietserhaltungsanspruch; Art der baulichen Nutzung; Allgemeines Wohngebiet (WA); typisierende Betrachtungsweise; Reparaturwerkstatt für Kleinlandmaschinen; Motorsägen; Rasenmäher; Motorsensen; Lärm; sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb; ländlicher Raum; Ausnahme; Befreiung; Grundzüge der Planung

VG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 11 K 8224/19

DRsp Nr. 2021/8123

Gebietserhaltungsanspruch; Art der baulichen Nutzung; Allgemeines Wohngebiet (WA); typisierende Betrachtungsweise; Reparaturwerkstatt für Kleinlandmaschinen; Motorsägen; Rasenmäher; Motorsensen; Lärm; sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb; ländlicher Raum; Ausnahme; Befreiung; Grundzüge der Planung

Bei einer Reparaturwerkstatt für Kleinlandmaschinen wie Motorsägen, Rasenmähern und Motorsensen handelt es sich bei typisierende Betrachtungsweise - auch im ländlichen Raum - um keinen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968.

Der Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 07.03.2018 in der Fassung vom 12.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

LBO § 58; BauNVO 1968 § 4 Abs. 3 Nr. 2; BauGB § 31 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung von Garagen- und Kellerräumen in den Untergeschossen von zwei Wohnhäusern in eine Verkaufsstelle und eine Reparaturwerkstatt für Kleinlandmaschinen sowie einem Lager für Betriebsstoffe und Zubehör.