Der Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 07.03.2018 in der Fassung vom 12.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung von Garagen- und Kellerräumen in den Untergeschossen von zwei Wohnhäusern in eine Verkaufsstelle und eine Reparaturwerkstatt für Kleinlandmaschinen sowie einem Lager für Betriebsstoffe und Zubehör.
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