BVerwG - Beschluss vom 11.12.2000
4 BN 58.00
Normen:
VwGO § 47; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BRS 63 Nr. 54
ZfBR 2001, 356
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.08.2000 - 7a D 80/95.NE,

Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans; Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang im Normenkontrollverfahren; Grundsatz des Vertrauensschutzes

BVerwG, Beschluss vom 11.12.2000 - Aktenzeichen 4 BN 58.00

DRsp Nr. 2003/2241

Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans; Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang im Normenkontrollverfahren; Grundsatz des Vertrauensschutzes

1. Im Zusammenhang mit der gerügten Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans braucht der Prüfungsaufwand im Regelfall nicht über das hinauszugehen, was sich aus dem Vorbringen des Klägers oder des Antragstellers im Normenkontrollverfahren ergibt. 2. Prüfungsgegenstand sind die sich aus den Festsetzungen ergebenden Verhältnisse seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans. 2. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzungen kann erst verloren gehen, wenn sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht. Insoweit mag allerdings bei einem planwidrigen Altbestand und bei Fortführung der dem neuen Plan widersprechenden Bebauung schneller ein Zustand eintreten, bei dem mit einer Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden kann.

Normenkette:

VwGO § 47; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich nicht die geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache.