BVerwG - Beschluss vom 23.03.2021
4 B 24.20
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 1257
DÖV 2021, 899
NVwZ 2021, 1075
ZfBR 2021, 660
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 15.1736
VGH Bayern, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 17.2452

Funktionsfähigkeit einer seismologischen Messstation als öffentlicher Belang

BVerwG, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 4 B 24.20

DRsp Nr. 2021/8931

Funktionsfähigkeit einer seismologischen Messstation als öffentlicher Belang

Die Funktionsfähigkeit einer seismologischen Messstation kann einen öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 260 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.