LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.08.2016
7 Ta 310/16
Normen:
ZPO § 732; ZPO § 726; ZPO § 795b;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 446/16

Funktionelle Zuständigkeit des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle für die Erteilung der Vollstreckungsklausel in einem Vergleich mit Widerrufsvorbehalt

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 7 Ta 310/16

DRsp Nr. 2017/1720

Funktionelle Zuständigkeit des Urkundesbeamten der Geschäftsstelle für die Erteilung der Vollstreckungsklausel in einem Vergleich mit Widerrufsvorbehalt

1. Bei einem Vergleich mit Widerrufsvorbehalt ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach § 795b ZPO für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig. Durch diese zum 31. Dezember 2006 in Kraft getretene Neuregelung ist die frühere entgegenstehende Rechtsprechung (BAG 5. November 2003 – 10 AZB 38/03 – Rn. 22, BAGE 108, 217, 28. April 1998 - 9 AZR 297/96 – Rn. 23, NZA 1998, 1126) überholt.2. Ein Vergleich, der die Zahlung einer Abfindung „als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes“ vorsieht, ist kein bedingter Vergleich im Sinne von § 726 Abs. 1 ZPO.3. Materielle Einwendungen gegen den Prozessvergleich, etwa dessen Wirksamkeit nach einer Anfechtung, sind im Verfahren nach § 732 ZPO nicht zu prüfen. In diesem Verfahren können nur Fehler formeller Art bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gerügt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 9. bzw.10. Juni 2016 - 17 Ca 446/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 732; ZPO § 726; ZPO § 795b;

[Gründe]

I.