Die weitere Beschwerde der Nachlassgläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.10.2017 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerdeführerin ist Nachlassgläubigerin. Den Erblasser und die Beschwerdeführerin verband ein Mietvertrag, aus dem die Beschwerdeführerin Forderungen gegenüber dem Nachlass geltend macht. Nachdem sie von dem Ableben des Erblassers Kenntnis erhielt, wandte sie sich mit Schreiben vom 26.1.2017 an das Nachlassgericht. Das Schreiben lautet auszugsweise (Bl. 1 d.A.):
"Sehr geehrte Damen und Herren,
uns wurde bekannt, dass unser Mieter ... verstorben sein soll. Aus diesem Mietverhältnis haben wir noch eine Forderung. Bitte teilen Sie uns mit, wer als Erbe in Betracht kommt. ..."
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