OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.04.2021
26 Sch 12/20
Normen:
GWB § 95; GWB § 1062 Abs. 1 Nr. 4;

Funktionelle Zuständigkeit des Kartellsenats des Oberlandesgerichts für Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung eines SchiedsspruchsZulässigkeit der Überprüfung eines Schiedsspruchs in kartellrechtlicher Hinsicht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 26 Sch 12/20

DRsp Nr. 2023/4479

Funktionelle Zuständigkeit des Kartellsenats des Oberlandesgerichts für Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung eines Schiedsspruchs Zulässigkeit der Überprüfung eines Schiedsspruchs in kartellrechtlicher Hinsicht

1. Für Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung eines Schiedsspruchs besteht die funktionale Zuständigkeit des Kartellsenats des Oberlandesgerichts weder nach dem Wortlaut des § 91 S. 2 GWB, noch aufgrund analoger Anwendung. 2. Die uneingeschränkte Anerkennung der Schiedsfähigkeit kartellrechtlicher Streitigkeiten gebietet es, nur eine stark eingeschränkte Kontrolle des Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte vorzunehmen, die sich auf die Frage einer Missachtung von in den kartellrechtlichen Normen zum Ausdruck gekommenen grundlegenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers beschränkt.

Tenor

Der Antrag, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Rechtsanwalt A, dem Beisitzer B und dem Beisitzer Rechtsanwalt C, am 27.04.2020 erlassenen Schiedsspruch teilweise aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 11.500.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 95; GWB § 1062 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.