VGH Bayern - Beschluss vom 18.03.2020
15 ZB 18.1816
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 17.878

Führen der Genehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses zu Einschränkungen des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs mit Rinderhaltung und Schweinehaltung i.R.e. Nachbarklage; Abwehranspruch eines Landwirts gegen heranrückende Wohnbebauung i.R.d. Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 18.03.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 18.1816

DRsp Nr. 2020/6262

Führen der Genehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses zu Einschränkungen des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebs mit Rinderhaltung und Schweinehaltung i.R.e. Nachbarklage; Abwehranspruch eines Landwirts gegen heranrückende Wohnbebauung i.R.d. Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger unterhält auf seinem Grundstück eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Rinder- und Schweinehaltung. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Genehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses südöstlich gegenüber seinem Betrieb auf der anderen Seite des L-wegs.