Die Satzung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2020 über 1. die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11a (Gebietsbeschreibung wie Bebauungsplan Nr. 11b) 2. den Bebauungsplan Nr. 11b für das Gebiet "Südlich des Fußweges zwischen XXXstraße und Ernst-XXX-Straße mit dem Grundstück der Schule/Kita/Hort, Fußweg von der XXXstraße zur Schule, Teilstück des Waldes südlich des Sportplatzes, nord- östlich Schwarzer Weg, südöstlich XXXstraße", öffentlich bekanntgemacht in der Zeit vom 30. Juni 2020 bis 8. Juli 2020, wird für unwirksam erklärt, soweit der Bebauungsplan Nr. 11b zu Ziffer 1.2 des Textes - Teil B festsetzt, dass in Wohngebäuden als Doppelhaus pro Doppelhaushälfte maximal eine Wohneinheit zulässig ist. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10.
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