VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.09.2021
3 S 2595/20
Normen:
BauGB § 28 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 12651/17

Fristbeginn zur Ausübung des Vorkaufrechts einer Gemeinde

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 3 S 2595/20

DRsp Nr. 2021/16020

Fristbeginn zur Ausübung des Vorkaufrechts einer Gemeinde

Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB beginnt erst zu laufen, wenn der Gemeinde alle Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere auch die Erteilung der erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung oder der Eintritt der Genehmigungsfiktion, durch den Verkäufer oder Käufer mitgeteilt worden sind. Dies gilt aus Gründen der Rechtssicherheit auch dann, wenn bei kleineren Gemeinde alle maßgeblichen Informationen vorhanden sind oder die Zuständigkeiten in einer Hand liegen (wie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.03.1996 - 3 S 13/94 -). Der mit der Vorkaufsrechtsausübung verbundene Eingriff in die Privatautonomie kann es erfordern, zum Ausübungszeitpunkt höhere Anforderungen an die Präzisierung der Sanierungsziele zu stellen als bei Erlass der Sanierungssatzung. Der Gemeinderatsbeschluss über die Ausübung des Vorkaufsrechts ersetzt nicht ohne weiteres die Willensbildung der Gemeinde über die Fortschreibung und Konkretisierung der Sanierungsziele, auch wenn beide Entscheidungen zeitgleich ergehen können.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 28 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand