OLG Nürnberg - Endurteil vom 07.02.2017
3 U 1537/16
Normen:
UWG § 3a; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1; LMIV Art. 7 Abs. 1a, Art. 8 Abs. 3;
Fundstellen:
GRUR 2017, 7
GRUR-RR 2017, 350
NJW-RR 2017, 937
WRP 2017, 614
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 11.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 333/16

Frische Weide-MilchWettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Frischmilch mit der Bezeichnung Frische Weide-Milch

OLG Nürnberg, Endurteil vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 3 U 1537/16

DRsp Nr. 2017/6059

"Frische Weide-Milch" Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Frischmilch mit der Bezeichnung "Frische Weide-Milch"

Der normal informierte und vernünftige, aufmerksame und kritische Verbraucher wird unter der Bezeichnung "Weide-Milch" eine Milch verstehen, die von Kühen stammt, welche, wenn auch nicht ganzjährig,aber jedenfalls im Rahmen der üblichen Weidesaison und Weidezeiten auf der Wiese grasen. Es ist daher nicht irreführend, wenn eine "Frische Vollmilch pasteurisiert ... hocherhitzt" mit auf der Packung angebrachten klarstellenden Hinweisen zu den Weidezeiten der Milch gebenden Kühe unter der Bezeichnung "Frische Weide-Milch" angeboten wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 11.07.2016, Az. 41 HK O 333/16, abgeändert.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 150.000.00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 3a; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1; LMIV Art. 7 Abs. 1a, Art. 8 Abs. 3;

Entscheidungsgründe