OLG Köln - Urteil vom 06.09.2002
19 U 251/01
Normen:
BGB §§ 633 (a.F.) 242 284 ff. 320 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 596
NZM 2003, 956
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 269/01

Freizeichnung des Bauträgers von der Mängelhaftung

OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002 - Aktenzeichen 19 U 251/01

DRsp Nr. 2003/3887

Freizeichnung des Bauträgers von der Mängelhaftung

1. Der Bauträger kann sich auf eine Freizeichnung von seiner Gewährleistungspflicht gegen Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen die am Bau Beteiligten nach Treu und Glauben dann nicht mehr berufen, wenn er in der Vergangenheit gegenüber den Bauherren jahrelang als Ansprechpartner für Mängelrügen aufgetreten ist und aus seiner Sicht zu Recht gerügte Mängel entweder selbst beseitigt oder durch die jeweiligen Drittunternehmer hat beseitigen lassen. 2. Verzugszinsen stehen dem Bauunternehmer auf seinen Vergütungsanspruch nicht zu, soweit ein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers besteht.

Normenkette:

BGB §§ 633 (a.F.) 242 284 ff. 320 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch lediglich im zuerkannten Umfang begründet.