I. 1. Der beteiligte Notar nahm am 2.6.1995 unter URNr.1158 eine Beurkundung vor, nach welcher der Beteiligte A. und seine Ehefrau das Kaufangebot der Grundstückseigentümer bezüglich einer Grundstücksteilfläche annahmen, nachdem der bei der Beurkundung ebenfalls anwesende "Diplom-Ingenieur B., Architekt" - aufgrund seiner Ermächtigung hierzu durch die Grundstückseigentümer mit notarieller Urkunde vom 3.5.1995 - die Eheleute A. mit gleicher Urkunde als Angebotsempfänger benannt hatte und diese die Benennung angenommen hatten.
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