OLG Bamberg - Urteil vom 01.09.2003
4 U 87/03
Normen:
BGB § 631 ; BGB § 632a ; FlurberG § 17 Abs. 2 ; FlurberG § 111 Abs. 3 ; VOB/B § 16 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1168
OLGReport-Bamberg 2004, 24
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IIHO 20716/02

Frage der Geltendmachung einer Werklohnforderung durch Abschlagszahlung trotz Schlussrechnungsreife

OLG Bamberg, Urteil vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 4 U 87/03

DRsp Nr. 2003/14767

Frage der Geltendmachung einer Werklohnforderung durch Abschlagszahlung trotz Schlussrechnungsreife

1. Werklohnforderungen können solange auf Abschlagsrechnungen gestützt werden, als eine Schlussrechnung - aus welchen Gründen auch immer - noch nicht erteilt wurde. 2. Zum Abschluss von Verträgen durch die Teilnehmergemeinschaft einer Flurbereinigung ist zwar grundsätzlich die Zustimmung der Direktion für ländliche Entwicklung erforderlich (§17 Abs. 2 FlurBerG). Die Zustimmung kann jedoch auch konkludent - hier: durch Akzeptierung von Abschlagsrechnungen - erfolgen.

Normenkette:

BGB § 631 ; BGB § 632a ; FlurberG § 17 Abs. 2 ; FlurberG § 111 Abs. 3 ; VOB/B § 16 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für erbrachte Straßenbauarbeiten, wobei der Klageforderung Abschlagsrechnungen aus der Zeit vom 7.5. bis 10.5.2002 zugrunde liegen.

Zu den vertraglichen Grundlagen zwischen den Parteien hat das Landgericht folgendes festgestellt: