Fortgeltung der Sieben-Jahres-Frist mangels rückwirkender Aufhebung des § 244 Abs. 2 BauGB; Überprüfung örtlicher Bauvorschriften
VGH Bayern, Urteil vom 28.07.1998 - Aktenzeichen 20 N 97.3429
DRsp Nr. 1999/7177
Fortgeltung der Sieben-Jahres-Frist mangels rückwirkender Aufhebung des § 244 Abs. 2BauGB; Überprüfung örtlicher Bauvorschriften
1. Der Wegfall des § 244 Abs. 2BauGB durch das neue Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 bedeutet nicht dessen rückwirkende Aufhebung.2. Vor dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches vom 01. Juli 1987 bereits erhobene Einwendungen gegen vorher bekanntgemachte Bebauungspläne müssen innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 244 Abs. 2BauGB wiederholt werden.3. Art. 5 Satz 2 AGVwGO beschränkt die Möglichkeit der Erhebung einer Normenkontrollklage nicht, wenn die örtlichen Bauvorschriften Bestandteil des Bebauungsplans sind.