BVerwG - Urteil vom 01.09.2016
4 C 2.15
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB 1986 § 244 Abs. 2; BBauG 1960 § 173 Abs. 3 S. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 508
NVwZ 2017, 720
ZfBR 2017, 151
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 50/11
VGH Baden-Württemberg, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 450/13

Fortgeltung altrechtlicher Vorschriften und Pläne nach § 173 Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch 1960 (BauGB) als Bebauungspläne; Wirksame Überleitung eines Stadtbauplans; Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Neubebauung von Grundstücken; Rechtliche Beanstandung des Abwägungsergebnisses eines Bebauungsplans

BVerwG, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 4 C 2.15

DRsp Nr. 2016/19996

Fortgeltung altrechtlicher Vorschriften und Pläne nach § 173 Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch 1960 (BauGB) "als Bebauungspläne"; Wirksame Überleitung eines Stadtbauplans; Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Neubebauung von Grundstücken; Rechtliche Beanstandung des Abwägungsergebnisses eines Bebauungsplans

1. Voraussetzung der Fortgeltung altrechtlicher Vorschriften und Pläne nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 "als Bebauungspläne" war, dass deren Inhalt als Abwägungsergebnis nach dem Bundesbaugesetz durch Bebauungsplan hätte geschaffen werden können. Daran fehlt es, wenn der Inhalt des Plans oder der Vorschrift als Interessenausgleich "zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis" steht (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67).2. Die Übergangsvorschrift in § 244 Abs. 2 BauGB 1986, die bestimmte, dass Mängel in der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 geltend gemacht worden sind, ist auf altrechtliche Vorschriften und Pläne, die vor dem 29. Juni 1961 festgestellt, aber nicht übergeleitet worden sind, nicht anwendbar.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette: