OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.07.2021
4 A 1189/19
Normen:
VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4610/17

Fortführung eines Verfahrens nach dem Tod des Klägers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 4 A 1189/19

DRsp Nr. 2021/11091

Fortführung eines Verfahrens nach dem Tod des Klägers

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.2.2019 ist wirkungslos.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 42.748,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1;

Gründe

I. Das Verfahren ist durch den Tod des Klägers, der nach der schriftsätzlichen Mitteilung seines Prozessbevollmächtigten vom 10.5.2021 am 00.4.2021 verstorben ist, nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden; denn der Kläger war ausweislich der von ihm unter dem 22.3.2019 unterzeichneten Vollmacht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und dieser hat keinen Aussetzungsantrag gestellt (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die - noch unbekannten - Erben fortgeführt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.2011 - 8 B 58.10 -, juris, Rn. 1.