OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.01.2021
19 B 2010/20
Normen:
VwGO § 87a;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 509
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 1859/20

Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschwerde bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.01.2021 - Aktenzeichen 19 B 2010/20

DRsp Nr. 2021/1214

Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschwerde bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde kann fortbestehen, wenn sich der Rechtsstreit vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, das Verwaltungsgericht jedoch gleichwohl in der Hauptsache entscheiden musste, weil der Antragsteller trotz Aufforderung vor Erlass dieser Entscheidung keine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 16.00 -, BVerwGE 114, 149, juris, Rn. 12).

Tenor

Das erstinstanzliche Eilverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2020 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und von den Gerichtskosten erster Instanz zwei Drittel der Verfahrensgebühr. Die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 87a;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).