Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliche Vergütung aus zwei Ingenieurverträgen für die Projekte W. und R.. Die Berechtigung dieser Ansprüche ist nach Grund und Höhe unstreitig. Die Beklagte verweigert die Zahlung wegen Gegenforderungen von insgesamt 124.615 DM, die sie mit Aufrechnung und in Höhe von 102.563,75 DM mit Widerklage geltend macht.
Der Gegenforderung liegt ein Konstruktionsauftrag für eine Hebeanlage zugrunde. Dieser Auftrag soll fehlerhaft ausgeführt worden sein, woraus die Beklagte Schadensersatzansprüche herleitet. Die Hebeanlage diente einer Förderanlage des Automobilbaus. Sie sollte im Zusammenhang mit dem Einbau dieser Förderanlage in eine Werkhalle und zu deren Funktionszwecken erstellt werden.
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