OLG Köln - Beschluss vom 24.04.2008
15 W 15/08
Normen:
ZPO § 485 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307;
Fundstellen:
IBR 2008, 773
BauR 2008, 2093
BauR 2008, 1488
NJW-RR 2009, 159
NZBau 2009, 252
DNotZ 2009, 382
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 OH 4/08

Formularmäßige Vereinbarung einer Schiedsgutachterklausel in einem Bauvertrag; Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 15 W 15/08

DRsp Nr. 2009/24858

Formularmäßige Vereinbarung einer Schiedsgutachterklausel in einem Bauvertrag; Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens

1. Die formularmäßige Vereinbarung einer Schiedsgutachtenabrede in einem Bauträgervertrag ist regelmäßig gem. § 307 BGB unwirksam. 2. Darüber hinaus lässt eine Schiedsgutachterklausel regelmäßig das rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht entfallen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.02.2008 - 21 OH 4/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht mit der Anweisung zurückverwiesen, den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vom 16.01.2008 nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

ZPO § 485 Abs. 2; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307;

Gründe

I.