OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.01.2022
21 U 15/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 272/19

Formularmäßige Vereinbarung der Pflicht des Auftragnehmers zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 21 U 15/21

DRsp Nr. 2023/1727

Formularmäßige Vereinbarung der Pflicht des Auftragnehmers zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft

1. Eine Vereinbarung in einem Werkvertrag, mit der die Sicherung der Vertragserfüllungsansprüche des Auftraggebers sowohl durch einen Einbehalt von 10 % bei den Abschlagszahlungen als auch durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 10 % vorgesehen ist, berücksichtigt einseitig die Interessen des Auftragnehmers und ist für sich genommen als unwirksam anzusehen. 2. Zur Herstellung des vertraglichen Gleichgewichts ist es in einem solchen Fall erforderlich, dem Auftragnehmer einen angemessenen Ausgleich zu verschaffen, der grundsätzlich auch in der Einräumung einer Befugnis liegen kann, den Sicherungseinbehalt durch Stellung einer Bürgschaft abzulösen. 3. Dabei darf jedoch zusammen mit der zu stellenden Vertragserfüllungsbürgschaft der Schwellenwert von 10 % der Auftragssumme nicht überschritten werden, der die Obergrenze für die zulässige Höhe einer formularmäßig vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft darstellt. 4. Die so begründete Unwirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung kann der Bürge seiner Inanspruchnahme entgegenhalten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 27.01.2021 - 5 O 272/19 - wird zurückgewiesen.