OLG Hamm - Urteil vom 15.03.2000
25 U 130/99
Normen:
BGB § 765 § 242 ; AGBG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2000, 472

Formularmäßige Vereinbarung der Auflösung des Sicherheitseinbehalts durch eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 25 U 130/99

DRsp Nr. 2006/10367

Formularmäßige Vereinbarung der Auflösung des Sicherheitseinbehalts durch eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern

1. Die formularmäßige Vereinbarung der Ablösung eines Sicherheitseinbehalts beim Werkvertrag durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG. 2. Die bürgende Bank kann der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft den Einwand der Rechtsmißbräuchlichkeit entgegen halten, wenn dem Gläubiger die Gründe bekannt sind, die zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede führen.

Normenkette:

BGB § 765 § 242 ; AGBG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZBau 2000, 472