BGH - Urteil vom 16.05.2002
VII ZR 494/00
Normen:
VOB/B § 17 Nr. 3, 6 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1392
BauR 2002, 1392
DB 2002, 2716
MDR 2002, 1366
MDR 2002, 1366
NJW-RR 2002, 1311
NZBau 2002, 493
WM 2002, 1508
WM 2002, 1508
ZfBR 2002, 678
ZfBR 2002, 678
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen VII ZR 494/00

DRsp Nr. 2002/9852

Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes Anfordern

»a) Die vorrangig vor der VOB/B geltende Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die vorsieht, daß von der Schlußrechnung ein Gewährleistungseinbehalt in Abzug gebracht wird, der durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist dahin auszulegen, daß sowohl das Wahlrecht aus § 17 Nr. 3 VOB/B als auch die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung auf ein Sperrkonto nach § 17 Nr. 6 VOB/B ausgeschlossen sind. b) Eine derartige Klausel ist unwirksam (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27).«

Normenkette:

VOB/B § 17 Nr. 3, 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Herausgabe der Urkunde über eine Gewährleistungsbürgschaft.

Sie war als Generalunternehmerin mit dem Umbau und der Sanierung eines Gebäudes beauftragt. Vertragsbestandteil waren unter anderem in dieser Reihenfolge der Generalunternehmervertrag und die VOB/B. Vereinbart war eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Nach einem Termin- und Zahlungsplan der von den Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten Abschlagszahlungen bis zum Erreichen von 95% der Vertragssumme geleistet werden. Hinsichtlich der Zahlung sah § 5 Nr. 2 des GU-Vertrages weiter vor: